Arbeitsverträge - in dem geschlossenen Teil unserer Webseite haben wir Arbeitsverträge abgedruckt. Bei den „normalen“ Arbeitsverträgen wurde der § 12 Arbeitsunfähigkeit in Folge von Erkrankung angepaßt an die neue Situation, daß die Krankmeldung nicht mehr durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, sondern über eine Rückfrage bei der Krankenkasse. In dem geänderten § 12 wird verlangt, daß in Textform der behandelnde Arzt und der Grund der Erkrankung und die voraussichtliche Dauer einer Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist. Bei dem Vertrag für Geringverdiener und kurzfristig Beschäftigte ist dies der § 9.
Weitere Themen sind:
- Umsatzsteueraufteilung von Entgelten
- Kommunale Verpackungssteuer
- Tariflicher Mindestlohn in Rheinland-Pfalz
Das aktuelle Rundschreiben befasst sich u.a. mit den Themen:
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Die Beiträge können Sie im internen Bereich lesen.
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Corona hat die Schnellgastronomiebranche wie auch andere Branchen durcheinandergewirbelt. Dank staatlicher Begleitmaßnahmen, wie Absenkung der Mehrwertsteuer, Überbrückungshilfen etc., konnten die meisten Betriebe bisher überleben. Voraussetzung war, daß eine gewisse Liquidität vorhanden und Fördermaßnahmen rechtzeitig und richtig beantragt wurden, was letztlich dann zum Erfolg führte, wenn auch der Steuerberater auf Zack war.
Die Hilfen wurden zwar regelmäßig mit dem Vermerk versehen, daß bei unrichtiger Ausfüllung der Anträge Rückzahlungsverpflichtungen bestünden, ebenso wurde auf die Strafbarkeit hingewiesen. Ergänzende Mitteilungen erfolgten je nach Antrag im Juni 2020, wie im Oktober 2020 oder gar im Juni 2021, jeweils mit Änderungen wie Daten für die Rückzahlung z.B. auf den 31.10.2022.
Die Unsicherheit, worauf sich die jeweilige Förderung und damit die Rückgabeverpflichtung ergab, führte dazu, daß ein berufsständiger Verband in NRW für den Juli 2021 empfahl, vorsorglich bei dem jeweiligen Verwaltungsgericht firstwahrend Klage einzureichen, da die Förderungs- Inhalte durch die nachfolgenden Informationsschreiben sich möglicherweise geändert hatten.
Ergänzt wurden die Hilfen durch Entschädigung für die November- und Dezemberumsätze 2020 sowie die Coronahilfen 3. Hier konnten insbesondere Modernisierungszuschüsse in Anspruch genommen werden, wie für Digitalisierung. Bei den Anträgen für die Förderung mußte stets zeitnah im Auge behalten werden, wie sich die Umsatzentwicklung im jeweiligen Monat entwickelt. Gegebenenfalls konnte mit Hilfe z.B. von Schließungstagen die notwendige Umsatzhöhe mitgestaltet werden.
Die ersten Rückforderungsbescheide für die Coronasoforthilfe haben einige unserer Mitglieder im November 2021 bereit erhalten.
Wer als Selbständiger in den vergangenen Jahren Coronasoforthilfe, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse vom Staat in Anspruch genommen hat, muß diese in einem neuen Formular mit dem Namen „Anlage Coronahilfen“ zur Steuererklärung 2020 separat aufführen. Der Vater Staat hat nach den Zahlen des Bundeswirtschaftsministeriums über verschiedene Hilfsprogramme mehr als 120 Milliarden Euro, Stand September 2021, ausgegeben und möchte davon einen Teil wiederhaben. Fraglich ist, inwieweit Hilfen z.B. bei Soloselbständigen zur Rückzahlung verpflichtet sind. Diese Hilfen waren auch zum Lebensunterhalt bestimmt. Diese Beträge wurden möglicherweise nicht auf einer wirtschaftlichen Betätigung des Betriebes gewährt, sondern auf die staatlich angeordnete zwangsweise Nichtbetätigung in Folge der Pandemie und des behördlich angeordneten Lockdowns.
Wie geht es weiter?
Die Coronalage ist noch nicht zuverlässig zu beschreiben. Aus den unsicheren Ratschlägen von Politikern und Gesundheitsexperten kann nur der Schluß gezogen werden, daß die allgemeine Unsicherheit sich auch in den nächsten Monaten fortsetzen wird. Sicher dürfte sein, daß aufgrund der Durchimpfung von mehr als zwei Dritteln der Bevölkerung ein erneuter Lockdown juristisch sicher nicht mehr zu verhängen sein wird. Es bleibt bei den Vorgaben für 3G, 2G oder 2G+, wobei 2G + bedeutet, genesen oder geimpft mit aktuellem Schnelltest.
Bei Schnelltests sollte man wissen, daß bei diesen Tests eine Trefferquote von 0,02% besteht, d.h. jeder Test, der einen Coronainfizierten identifiziert kostet ca. € 11.000.
Sicher wird allerdings sein, daß je nach Coronalage die Innengastronomie konsequente Überwachung der vorgegebenen Kontrollen einzuhalten ist, was bisher nicht von allen Gastronomiebetrieben, jedenfalls soweit es den Monat November 2021 betrifft, noch nicht sichergestellt wurde.
Parallel dazu traf die Schnellgastronomie auch die Einwegkunststoffverbotsverordnung, nach der Einwegkunststoffe nunmehr nur noch aufgebraucht werden dürfen. Ersatzprodukte sind leider erheblich teurer als die bisher verwandten Verpackungen.
Hinzu kommt noch die Änderung des Verpackungsgesetzes. Danach besteht ab 01.01.2023 für Betriebe mit mehr als fünf Mitarbeitern die Verpflichtung, neben Einweg auch alternativ Mehrwegverpackung anzubieten bzw. mitgebrachte Mehrwegverpackung aufgestellt zu befüllen. Ob dies bei der bis dahin möglicherweise noch bestehenden Coronapandemielage noch aufrecht zu erhalten ist, kann dahinstehen.
Die Coronalage hat auch wahrscheinlich durch die Parallelhilfen, wie Kurzarbeitergeld, dazu geführt, daß nunmehr viele Mitarbeiter aus der Gastronomie sich anders orientiert haben und ein akuter Arbeitskräftemangel besteht. Dieser führt mitunter dazu, daß die bisherigen Öffnungszeiten wegen Personalmangel nicht mehr eingehalten werden können.
Die unsichere Gesundheitslage führt auch dazu, daß der Außerhausverzehr und die Lieferdienste weiter boomen werden.
Weitere wirtschaftliche Strapazen werden mit der Anhebung des Mindestlohnes auf € 12,00 zu erwarten sein. Diese werden noch für das Ende des Jahre 2022 als sicher zu erwarten sein. Mit dem Mindestlohn wird selbstverständlich auch das allgemeine Lohngefüge, z.B. für die Leistungsträger, entsprechend angepaßt werden müssen.
Dies und sonstige angehobene Kosten werden dazu führen, daß das Speisenangebot und das Preisgefüge zu überprüfen sein wird. Bei dem Speiseangebot wird auch berücksichtigt werden, daß fleischlose oder fleischärmere Kost an Bedeutung gewinnen werden.
In der Coronazeit war und ist es sehr hilfreich, in dem Berufsverband BVI immer einen kompetenten Ansprechpartner zu haben, wie auch die gegenseitige Hilfe in der BVI-Whats-App-Gruppe.
Hier: 2G+ in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen
Bezüglich der Probleme in der Gastronomie und Schnellgastronomie hat der BVI die Ministerpräsidenten Weil und Dreyer angeschrieben, das Beispielschreiben an den Ministerpräsidenten Dreyer anbei.
In Niedersachsen können wir bereits einen Erfolg sehen.
Sehr geehrte Frau Ministerpräsidentin Dreyer,
unser Verband ist die berufsständische Vertretung der Imbiß- und Schnellgastronomen in der Bundesrepublik Deutschland. Auch unsere Mitglieder leiden unter den Maßnahmen, die zum Gesundheitsschutz ergriffen wurden.
In der Vergangenheit wurden neue Maßnahmen stets abgefedert, ob ausreichend oder nicht, durch die gleichzeitige Ankündigung, welche Hilfen Gastronomen nunmehr zu erwarten haben. Eine derartige Hilfszusage wurde für die nun in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen ergriffenen Maßnahmen für 2G+ nicht bekanntgegeben.
Wir regen an, die Maßnahme zu überprüfen. Sie wurde insbesondere auch begründet mit der Belegung von Intensivbetten.
Die Belegungsquote ist in Rheinland-Pfalz nicht anders als in Nordrhein-Westfalen. Dort kann derzeit auf 2G+ verzichtet werden. Unsere Mitglieder erwarten, daß, wenn eine derartige Maßnahme unbedingt erforderlich ist, auch seitens der Politik die Hausaufgaben gemacht werden, also daß ausreichende Testzentren und ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehen. Hier werden Zweifel angemeldet, insbesondere bei Wartezeiten vor einer Teststation von mehr als einer Stunde oder Wartezeiten in Impfzentren von mehreren Stunden und der dann folgenden Bekanntgabe, daß kein Impfstoff mehr vorhanden ist. Derartige Situationen führen nicht dazu, daß die Maßnahmen mitgetragen werden.
Hinzu kommt der Eindruck, daß Intensivbetten in Krankenhäusern von Rheinland-Pfalz nicht deshalb überfüllt sind, weil dort Geimpfte an Covid erkrankt sind, sondern nahezu ausschließlich Impfgegner. Wegen dieser Verhaltensweisen sollen unsere Mitglieder wirtschaftlichen Schaden ertragen, d.h. neben zusätzlichen Kontrollen für die Einhaltung der Schutzvorschriften auch drastische Umsatzeinbußen beim Verzehr an Ort und Stelle. Welcher Kunde stellt sich eine Stunde am Testzentrum an, um in der Mittagspause eine Currywurst mit einem Salat zu essen?
Unsere Mitglieder sehen darin eine Gerechtigkeitslücke. Sie sollen für die Folgen derer aufkommen, die sich bewußt in Gefahr begeben und in Kauf nehmen, an Corona zu erkranken, um in Intensivstationen behandelt zu werden, während sich unsere Mitglieder und ihre Mitarbeiter haben impfen lassen.
Wir bezweifeln auch, daß die zusätzliche Testung von Geimpften sich vom Ergebnis her rechtfertigen läßt. Ihnen wird sicherlich bekannt sein, auf wie viele Geimpfte eine positive Testung erfolgt. Wenn Ergebnisse, die inzwischen sicherlich vorliegen werden, dies nicht rechtfertigen, sollte die Maßnahme umgehend überprüft werden.
Namens und im Auftrage unserer Mitglieder möchten wir Sie hiermit bitten, ganz kurzfristig eine Entscheidung herbeizuführen, wie unsere Mitglieder seit Einführung von 2G+ entschädigt werden und dabei berücksichtigen, daß diese durch die zweijährige Pandemiezeit ohnehin schon stark finanziell zur Ader gelassen wurden. Es gab zwar stets Hilfen, damit wurden aber nur Teile des wirtschaftlichen Schadens ausgeglichen. Inzwischen dürften die Rücklagen und die Kreditwürdigkeit unserer Betriebe weiter deutlich gesunken sein. Hinzu kommt, daß parallel zu der Maßnahme von 2G+ die ersten Rückforderungsbescheide für die Coronasoforthilfe bei unseren Mitgliedern angekommen sind.
Des weiteren sind wir der Auffassung, daß die Testung bei zweifach Geimpften aufgehoben werden kann. Insoweit kann man sich an den Vorgaben in Nordrhein-Westfalen mit orientieren. Die Aushebung ist auch gerechtfertigt durch stagnierende Neuinfektionen und die hohe Impfbereitschaft. Bei der Kurve der Impfwilligen fällt auf, daß die Drittimpfungen zunehmen, während die Bereitschaft der Willigen für eine Erstimpfung wieder abnimmt. Hier müßte angesetzt werden, am besten durch eine allgemeine Impfpflicht noch im Dezember 2021. Dies könnte den notwendigen Ruck bei Impfungen noch in diesem Jahr herbeiführen.
Mit freundlichen Grüßen
BUNDESVERBAND SCHNELLGASTRONOMIE UND IMBISSBETRIEBE E.V. Köln
Im Mitgliederbereich finden Sie den Gesetzestext und das komplette Anschreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Referat I B 7 - Mietrecht als Antwort auf die Anfrage des BVI abgebildet.
Das aktuelle Rundschreiben befasst sich mit den Themen:
Wie kann der Acrylamidgehalt in bestimmten Imbißgerichten wirksam reduziert werden
a) zur Gesundheitsförderung der Gäste
b) um Gesetzesregelungen zuvorzukommen.
Die Texte für das Rundschreiben entnehmen Sie bitte unserer Aufzeichnung
im geschlossenen Teil.
In dem Rundschreiben behandeln wir die Themen „Verpackungsgesetz, hier
Verpflichtung zu Mehrweg und der Verpflichtung der Gastronomen zwingen
kundeneigene Gefäße abzufüllen“.
- Kassenkapazität
- Überbrückungshilfen
- Bestellsystem
- Gästeanmeldung
- Öffnungsperspektiven für die Gastronomie
- Anpassung der Gewerberaummieten
- BVI-Whats-App-Gruppe
Die Texte für das Rundschreiben entnehmen Sie bitte unserer Aufzeichnung
im geschlossenen Teil.
Aus dem BVI-Rundschreiben 12.02.2021
Lockdown
Der Lockdown wurde inzwischen zunächst bis zum 0703.2021 verlängert. Zudem wurde der Inzidenzwert, zu dem die Lockerungen wieder eintreten sollen, von zunächst 50 auf 35 abgesenkt im Hinblick auf Unsicherheiten gegenüber Virusvarianten. Parallel dazu muß man sehen, daß am 14.03.2021 die Landtage in Rheinland-Pfalz und Baden Württemberg neu gewählt werden. Dies zeugt von politischem Aktionismus. Als weiterer Fixpunkt wird Ostern genannt, also die erste Aprilwoche. Einstellen sollten sich also die Gastronomen auf eventuell verlängerte Teilschließungszeiten bis Anfang April. Wenn dann das schöne Wetter einsetzen sollte, ist es schwierig, Außengastronomie zu verbieten.
Hilfen
Um bezüglich der Schließungszeiten überleben zu können, sind Gastronomen dringend auf Hilfen und deren zügige Auszahlung angewiesen. Wie die Teilnehmer aus der BVIWhats-App-Gruppe berichten, sind die Novemberhilfen ausgezahlt und von der Dezemberhilfe in einigen Fällen die zweite Zahlung. Eingesetzt hat nunmehr die Überbrückungshilfe 3. Die dritte Phase von November 2020 wurde bis Juni 2021 verlängert. [...]
Weiter können Sie im geschlossenem Mitgliederbereich lesen. Dort ist das vollständige Rundschreiben downzuloaden.
Termine
- Die Internorga in Hamburg, vorgesehen für die Zeit vom 12. bis 16.03.2021 findet auch in diesem Jahr coronabedingt nicht statt.
- Anuga, Internationale Lebensmittel und Genußmittelmesse in Köln ist geplant für den 09. bis 13.10.2021. Wir gehen davon aus, daß diese Messe stattfinden wird. Bis dahin dürften auch Erfolge mit Impfungen sichtbar werden.
Gema
Der BVI ist bekanntlich Gesamtvertragspartner der Gema. Während der coronabedingten Schließungsphasen kommt die GEMA Ihnen, wenn Sie über uns mit der GEMA einen Vertrag abgeschlossen haben, schnell und unbürokratisch entgegen. Laufende Verträge werden, soweit nicht geschehen, umgehend ruhend gestellt. Gezahlte Gebühren werden in einer Gutschriftaktion erstattet. Erforderliche Informationen erhalten Sie unter: www.gema.de/aktuelles/gutschriften.
Dort sind die erforderlichen Details, insbesondere die Daten für den Zugang zu dem Eingabeportal für die Ermittlung der Schließzeiten mittels eines eigens vergebenen Codes erläutert. Der Code wird Ihnen dann per Post zugeschickt. Sie können dann dort Ihre Schließungszeiten angeben. (Ihre Anliegen können nicht über das Postfach Absagecorona@gema.de bearbeitet werden.)
Coronahilfen
Mit den Teilschließungsverfügungen zum 02.11.2020 wurden für die Gastronomie großzügige Hilfen angekündigt und zwar in Höhe von 75% der Novemberumsätze 2019 abzüglich Unterstützungen wie Kurzarbeit. Herausgekommen ist dabei eine verkürzte Leistung, nämlich insoweit als daß sich die Entschädigungen auf Umsätze beschränken, die im November 2019 mit 19% versteuert wurden. Entschädigungslos bleiben also Umsätze wie Partyservice, die mit 7% abgerechnet wurden sowie Verzehr an Ort und Stelle, wenn keine Sitzgelegenheiten angeboten wurden. Für einige Betriebsstätten war es daher sinnvoller, den Betrieb ganz zu schließen und die dafür vorgesehene Entschädigung anzufordern. Die Entschädigungen wurden für die Novemberausfälle im Dezember 2020 ausgezahlt. Die Entschädigung für Dezember 2020 und Januar 2021 stehen noch aus. Wie ab Januar 2021 entschädigt wird, ist noch nicht bekannt.
Schließungszeit ab 16. Dezember 2020
Der derzeitige Shutdown ab 2020 ist vorläufig terminiert bis zum 10.01.2021. Es ist damit zu rechnen, daß sich für die Gastronomie jedenfalls nichts vor dem 31.01.2021 ändert. Möglicherweise wird die Zeit noch verlängert bis Ostern 2021.
Mitgliederversammlung des BVI
Am 26.10.2020 fand die Mitgliederversammlung des BVI in Gaualgersheim bei Bad Kreuznach statt. Der alte Vorstand wurde im wesentlichen bestätigt mit Konrad Buchheister, Arnsberg, als 1. Vorsitzenden, Peter Finke, Dorsten, als 1. Vizepräsidenten, Rita Schubert, Siegburg, als 2. Vizepräsidentin. Neu in den Vorstand kam Anja Beckonert, Bramsche als BVI-Fachvorsitzende. Götz Sentz blieb BVI-Schatzmeister und Jürgen Kasper Schriftführer.
Das vollständige Rundschreiben können Sie im geschlossenen Mitgliederbereich finden und lesen.
Wir versuchen Sie hier aktuell auf dem Laufenden zu halten und posten ggf. täglich neue Informationen, die für Sie und Ihren Betrieb wichtig sind!
Ab 17.03.2020 wird voraussichtlich aufgrund von Ländererlassen die örtliche Gemeinde
Restriktionsmaßnahmen erlassen, z.B. für Gaststättenbetriebe.
Imbißbetriebe fallen zwar unter den Begriff des Gaststättenbetriebes. Sie nehmen aber eine gewisse Zwitterstellung ein, nämlich insoweit, als daß in großem Umfang Speisen zum Verzehr außer Haus verkauft werden. Die Abgabe von Speisen zum Außerhausverzehr fallen unter Einzelhandel und fallen unter keine zeitliche Begrenzung.
Derzeit wird Gaststättenverzehr beschränkt auf die Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr. Weitere Einschränkungen werden erwartet. In Köln ist z.B. jeglicher Gaststättenverzehr bereits
untersagt. Weiterhin müssen Tische in einem Abstand von zwei Metern aufgestellt sein.
Des weiteren müssen die Namen der Kunden nebst Anschrift, Telefon oder E-Mail-Anschrift
erfaßt werden, damit sie im Ansteckungsfall kurzfristig informiert werden können.
Ab 18.00 Uhr können, wenn nicht vorher bereits geschehen, z.B. die Stühle auf die Tische gestellt werden, um auf diese Weise ein Verzehr von Speisen an Ort und Stelle zu verhindern. Dieser sollte auf jeden Fall durch organisatorische Maßnahmen unterbunden werden, auch zum Schutz der Kunden.
Betriebsschließung
Bei Betriebsschließungen kommen Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz in Betracht.
Entschädigungen für Quarantäne
Sollte wegen des Corona-Virus ein Tätigkeitsverbot, z.B. Quarantäne ausgesprochen werden, können Betriebe eine Entschädigung für die Fortzahlung von Löhnen und Gehältern, in NRW z.B., bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen beantragen.
Die Bundesregierung hat mit den Ländern ein Maßnahmepaket (Schutzschild) vorgestellt, um für betroffene Unternehmen eine Vielzahl passgenauer Instrumente zur Überbrückung von z.B. Liquiditätsproblemen anzubieten. Diese erscheinen in der Regel auf der Internetseite der jeweiligen Landesregierung bzw. des entsprechenden Wirtschaftsministeriums unter dem Stichpunkt „Corona“.
Steuern
Steuerzahlungen und Stundungen können kurzfristig beantragt werden. Sie werden wohl problemlos genehmigt werden.
KFW-Mittel
Auf der Internetseite der Kreditanstalt für Wiederaufbau kann man herunterladen, welche Mittel es in Corona-Virus-Fällen gibt, wo und wie sie zu beantragen sind (www.kfw.de).
Kurzarbeitergeld (KUG)
Ein aufgrund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen
eingetretener Arbeitsausfall, beruht im Regelfall auf ein unabwendbares Ereignis. Ein Ausgleich des
Arbeitsausfalls mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes ist daher möglich und zwar bereits nach den Beschlüssen vom Bundestag ab 01.04.2020 unter erleichterten Voraussetzungen.
Darunter fallen beispielsweise die Absenkung des Anteils der Beschäftigten eines Betriebes, die von Entgeltausfall mindestens betroffen sein müssen, auf 10% oder die je nach vollständiger oder teilweiser Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, für die von
Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.
Die Erleichterungen werden rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten und auch rückwirkend
ausgezahlt.
Die aktuelle Corona-Pandemie hat uns vor Augen geführt, daß Gesundheitsschutz nicht in allen
Dingen dem Umweltschutz nachgeordnet werden darf. Wir haben den Eindruck, daß dies in
der zugrunde liegenden EU-Richtlinie der Fall war. Für diese Annahme spricht auch die
Schnelligkeit, in der die Richtlinie „durchgepeitscht“ wurde.
Vorab bitten wir daher, die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht um mindestens ein
Jahr zu verschieben und zwar bis mindestens Juli 2022.
Bei der Verordnung sind insbesondere die Rechtssystem wie Verhältnismäßigkeit und
Gleichbehandlung wie auch Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.
Bei Getränkeflaschen, Petflaschen, hat sich das Pfandsystem in Deutschland und in anderen
Ländern, in denen ein derartiges System gibt, bewährt. Es funktioniert also ein sicheres
Receyclingsystem, bei dem ein Nachjustieren nicht notwendig ist. Das vorgeschlagene
Pfandsystem ist insgesamt das mildere Mittel gegenüber der gewählten Verbotsnorm.
Die neue EWK-Verbots-VO sollte daher auch einen Weg eröffnen z.B. für
Serviceverpackungen durch ein Pfandsystem.
Wenn dies nach der Richtlinie noch nicht möglich ist, sollte die Richtlinie entsprechend
nachjustiert werden.
Sinnvolle wäre ein europaweites Pfandlabelkennzeichen für Kunststoffverpackungen.
Gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt § 3 Ziff. 7 c). Nach dieser Regelung dürfen z.B.
Discounter Currywürste in einer Kunststoffverpackung verkaufen, die der Kunde zu Hause
verzehrsfähig erwärmt, während der Imbißgastronom seine Currywurst nicht in einem
derartigen Behälter seinen Kunden verkaufen kann, damit diese z.B. ein warmes Produkt zu
Hause oder im Betrieb in der Mikrowelle nacherhitzen können. Darf z.B. ein
Automatenaufsteller die „Aldi Currywurst“ verkaufen und dem Kunden eine neben dem
Automaten aufgestellte Mikrowelle zum Erhitzen der Currywurst anbieten?
Derartige Ungleichbehandlungen sind rechtlich nicht haltbar und müssen aufgegeben werden.
Es kann nicht auf den Aggregatzustand eines Lebensmittels in einer Kunststoffverpackung
ankommen, ob die Verpackung zulässig ist oder nicht, oder ob sie aus dem Imbiß kommt oder
vom Discounter.
Die in der Verordnung vorgesehenen Verbote für Kunststoffe sollten unter der auflösenden
Bedingung in Kraft treten, daß zu diesem Zeitpunkt ausreichende gleichwertige Ersatzprodukte
dem Handel zur Verfügung stehen, z.B. bei der Polystorolverpackung eine Verpackung mit
mindestens gleichem hygienischem und ökologischem Standard vorgestellt (wirklich ohne
Polymere bzw. Biopolymere?) mit dem gleichen Standard wie wasser- und fettabweisend und
wärmeisolierend. Das Produkt muß auch wirtschaftlich angeboten werden.
Entsprechendes hat zu gelten auch z.B. für Teller und Becher mit Deckel. Wichtig ist
weiterhin, daß die Produkte in Deutschland bzw. in der EU hergestellt werden und daß in der
EU durch die Verordnung nicht Arbeitsplätze abgebaut werden müssen, sondern eher welche
hinzukommen.
MusterschreibenEinwegkunststoff 29.05.2020
Die Folgen der Pandemie zeigen, daß ein wirtschaftliches Umdenken notwendig ist, daß neben
ökologischen Gesichtspunkten und hygienischen Gesichtspunkten Veränderungen gelenkt
werden, um Arbeitsplätze zu sichern und sicherzustellen, daß Steuern hier bzw. in der EU
gezahlt werden, damit auch genügend Finanzkraft vorhanden ist, um u.a. Sozialleistungen
bezahlen zu können.
Wir können uns nicht dauerhaft in Verpackungssache vom asiatischen Markt abhängig
machen. Hier muß gesteuert werden.
Kunststoffverpackungen, die der Einzelhandel abgibt, dürfen für Imbißgastronomen kein Tabu
bleiben.
Bei der Begründung möchten wir auf das Thema Nachhaltigkeitsaspekte hinweisen.
Zu 2.a) sollte die Hinweise unterbleiben, daß Kunststoffe unkontrolliert über Gewässer
entsorgt werden. Dies ist schlicht unrichtig. Jedenfalls lassen sich damit derartige
einschneidende Maßnahmen nicht begründen. Die Begründung ist populistisch und trifft nicht
für Deutschland zu. In der Begründung sollte nur auf die zugrunde liegende EU-Richtlinie
verwiesen werden, die von Deutschland zu beachten ist.
Zu dem Stichpunkt SDG 12, so weit wie möglich auf Einwegprodukte zu verzichten, dürfte
aufgrund der Erfahrung mit der Corona-Pandemie als obsolet zu betrachten sein. Gerade
Einwegverpackungen ermöglichen es derzeit Gastronomen und Eisverkäufern, ihre Produkte
zu verkaufen. In keinem Fall wurde von Virologen gefordert, mit Mehrwegverpackungen
Lebensmittel einzukaufen.
Vielfach wird beanstandet, daß große Mengen genießbarer Lebensmittel jährlich im Müll
landen. Kunden in der Gastronomie nehmen bei überportionierten Essensgrößen gerne
Angebote an, sich den „Rest in Einwegverpackungen mitgeben zu lassen für eine Mahlzeit am
nächsten Tage. Diese Gepflogenheiten sollten unterstützt und nicht verwehrt werden.
Corona-Lockerungen
In Nordrhein-Westfalen wie auch in den meisten Bundesländern können Gaststätten
wieder geöffnet werden, die ihre Gäste an Ort und Stelle bewirten wollen. Es sind grundsätzlich folgende Regelungen einzuhalten:
- Sicherstellung eines Abstandes von 1,50 m, auch für den Gang zur Toilette
Die Tische müssen also so gestellt werden, daß 1,50 m Abstand zwischen den Gästen eingehalten wird, gegebenenfalls durch
Markierung der Plätze.
- Gäste sind an die Tische zu führen, um die Abstandsregelungen einhalten zu können.
- Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, wenn es sich um
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebens-
partner,
2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen, handelt.
Satz 1 Nummer 1 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.
(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum
sind bis auf weiteres unzulässig.
- Das Personal trägt eine Maske beim Abholen von Speisen. Gäste tragen eine Maske beim
Gang zur Toilette.
- Regelmäßige Desinfektion von Oberflächen oder Kontakte (Türklinken, Tische Stuhl-
lehnen, Sanitärbereich)
- Bereitstellung ausreichender Reinigungsmittel (z.B. Handdesinfektion am Eingang)
- Markierung von Laufrichtungen für „hin und zurück“
Entfernungsbeschränkung
Eine Entfernungsbeschränkung zum Verzehr an Ort und Stelle ist entfallen.
Kurzarbeitergeld
Die Datev hat für gastronomische Betriebe ein Formular entwickelt für die Abrechnung
des Kurzarbeitergeldes. das Formular orientiert sich an die normalen Wochenarbeitszeiten
vor März 2020 und den tatsächlich geleisteten Wochenarbeitsstunden nach Wochenplan ab März 2020.
Geringfügig Beschäftigte
Für geringfügig Beschäftigte besteht eine Ruhendvereinbarung. Diese Vereinbarung wird getroffen anstatt einer Kündigung mit der Maßgabe, daß das Arbeitsverhältnis ruhend
gestellt wird.
Einen Textvorschlag entnehmen Sie unserer Homepage - Arbeitsverhältnisse.
Erhebung personenbezogener Daten
Einen Textvorschlag entnehmen Sie unserer Homepage.
Ein Formular für die Erstattung von Kurzarbeitergeld können sich Mitglieder im internen Bereich herunter laden, einschließlich eines Merkblattes entwickelt vom Handelsverband Deutschland (HDE).
Im internen Bereich finden Sie desweiteren ein Beispiel für eine Allgemeinverfügung/Auflagen, betreffend die Regelung für Imbissstuben, Restaurants und weitere Einrichtungen der Speisewirtschaft für den Außerhausverzehr.
Jetzt werden alle Gastronomiebetriebe geschlossen!
Für die Imbissbetriebe heißt das: "Essen außer Haus" oder "Essen to go" ist weiterhin zulässig, da es sich hier um Lebensmittelhandel handelt, zur Nachversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln.
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Kopieren Sie diesen Link und fügen ihn Ihrer Suchleiste ein. Er führt Sie auf die Seite der NRW-Soforthilfe. Ein elektronisches Antragsverfahren soll dort ab Freitag downloadbar sein. Wichtige Informationen für Sie gibt es dort aber jetzt schon.
Soforthilfe Beispiel NRW
Unter folgendem Link (kopieren in Suchmaschine einfügen) können Sie nachlesen, wie das Antragsverfahren für Soforthilfe in NRW funktioniert.
Auszüge daraus finden Sie auch in einer Printversion im Internen-Teil, auf dieser Homepage.
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
soforthilfe-corona.nrw.de
Soforthilfe läuft
Ein BVI-Mitglied schrieb uns am Samstag Abend:
Ich habe heute morgen gegen 11:30 die Soforthilfe beantragt. Gerade kam die Genehmigung und Zuweisung!
Übrigens -
In NRW wurden mehrer 100 Beamte in den Regierungspräsidien übers Wochenende diendsverpflichtet um die Soforthilfeanträge im Homeoffice zu berbeiten
Überprüft wird die Plusibilität, Größe des Betriebes zu Anzahl der Mitarbeiter.
Haben Sie schon den Antrag gestellt?
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(CoronaSchVO)
Vom 22. März 2020
§ 9
Gastronomie
(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
In NRW gibt es Ordnungsbehörden, die unter Verweis auf §9, Abs. 2 fordern, einen Außerhausverkauf von Imbissbetrieben sei nur nach vorheriger telefonischer Bestellung möglich. Dies ist nicht richtig, es sei denn eine Ortssatzung, die dann aber rechtswidrig ist, enthalte eine derartige Bestimmung.
Einzelheiten können Sie in der Geschäftsstelle des BVI erfragen.
Im Internen Teil finden Sie zum Downloaden das vollständige EGBGBCovid-19-Gesetz.
Der Gemeinderat der Stadt Tübingen hat am späten Donnerstag Abend (30.01.2020) die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer beschlossen.
Mit 25 Ja-Stimmen bei 40 Sitzen setzte sich eine Ratsmehrheit aus Grünen, SPD, "Der Liste" und Teilen der Linken durch. CDU, FDP und die Tübinger Liste hatten bis zuletzt versucht, die Steuer noch abzuwenden. Noch letzte Woche war der Verwaltungsrat der Stadt ohne Empfehlung für einen Ratsbeschluss auseinander gegangen.
Die Steuer soll am 01. Januar 2021 in Kraft treten.
Sie wird erhoben auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck, die für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als „mitnehmbares takeaway-Gericht“ verkauft werden und die keiner Pfandpflicht unterliegen.
Die Steuer beträgt laut Satzung:
1. 0,50 Euro für jede(n) Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetränkeverpackung
2. 0,50 Euro für jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebens-Mittelverpackung
3. 0,20 Euro für jedes Einwegbesteck (-set)
Von der Steuer befreit sind am Ort der Abgabe zurückgenommene Steuergegenstände, die ausserhalb der öffentlichen Abfallentsorgung nachweislich einer stofflichen Verwertung zugefügt wurden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat kommunale Verpackungssteuern in seinem Urteil von 1998 für verfassungswidrig erklärt. Die Stadt stützt sich auf ein selbst in Auftrag gegebenes, unter Juristen umstrittenes Rechtsgutachten, das aufgrund veränderter Regelungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz das Urteil des BVerfG als
nicht mehr bindend erachtet. Die zahlreichen juristischen, hygienerechtlichen, ökologischen und ökonomischen Bedenken der betroffenen Wirtschaft und der Opposition im Gemeinderat vermochten die von OB Boris Palmer (Bündnis 90 / Die Grünen) persönlich vorangetriebene Steuer letztlich nicht aufzuhalten.
Die Verpackungssteuersatzung muss nicht als Ausreisser für Tübingen gesehen werden. Es ist zu befürchten, dass dort ein Versuchsballon gestartet wird, dem dann diverse Städte in Deutschland, in denen die Grünen mit tonangebend sind, folgen.
BVI-Mitglieder erhalten von Ihrem Fachverband Unterstützung. Interessenten überlassen wir auch gerne den genauen Wortlaut der Satzung.
Coffee to go Becher - mitgebrachte Becher
1. Zur Müllvermeidung empfehlen Umweltverbände das Abfüllen von Kaffee
in mitbgerbachte Becher. Rückfragen bei der Lebensmittelüberwachung
haben ergeben, adß es nicht verboten ist, mitgerbachte Becher
abzufüllen. Das damit verbundene Hygienerisiko trägtd er Unternehmer.
Unternehmer, die sich dafür entscheiden, empfehlen wir, sich vorher bei
der zuständigen Behörde über die Lebensmittelsicherheit beraten zu lassen.
2. Überürfen Sie die mitgebrachten Becher auf ihre Sauberkeit. Der Kunde
nimmt vorher die Deckel ab und bewahrt sie auf. Sie füllen nur leere Becher.
3. Stellen Sie die Kaffeemaschine so ein, daß der Becher den
Abfüllstutzen nicht berührt.
4. Dokumentieren Sie Ihre Arbeitsabläufe beid er Befüllung privat
mitgebrachter Merhwegbecher als Nachweis des hygienisch einwandfreien
Umgangs gegenüber den zuständigen Behörden.
RUNDBRIEFE
Das aktuelle Merkblatt zum Thema: - Kurzarbeitergeld - finden Sie im geschlossenen Mitgliederbereich!
Zulässige Einbeziehung eines Leistungsbonus im Mindestlohn
Eine Arbeitnehmerin erhielt zur Einführung des Mindestlohngesetzes € 8,10 pro Stunde.
Daneben zahlte der Arbeitgeber einen freiwilligen Brutto-Leistungsbonus von maximal €
1,00, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung richtet. Nach der Gesetzes Ein-führung zum 01.01.2015 teilte der Arbeitgeber mit, die Grundvergütung betrage weiter
€ 8,10 brutto pro Stunde.
Von dem Leistungsbonus von maximal € 1,00 pro Stunde würden nunmehr € 0,40 pro Stunde fix und der Rest freiwillig gezahlt.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf sah in der Neuregelung der Vergütung ein Verstoß gegen
das Mindestlohngesetz, das einen Mindeststundenlohn von € 8,50 vorschreibt. Der Zweck des Gesetzes, Vollzeitbeschäftigten durch eigene Einkommen die Sicherung eines ange-messenen Lebensunterhaltes zu ermöglichen, werde hier – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – erfüllt.
Da ein Leistungsbonus, anders als vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweist, handelt es sich um „Lohn im eigentlichen Sinne“, der in die Berechnung des Mindestlohnes einzubeziehen ist.
Verbandsmitglieder erhalten regelmässig Rundschreiben, in denen sie über aktuelle Themen und Ereignisse, wie: Arbeits- , Lebensmittel- und Steuerrecht, sowie tariflichen Mindestlohn etc. informiert werden.
Juli 2016:
Wiederbeschäftigung von Arbeitnehmern nach Erreichen der Altersgrenze
Arbeitsverträge sehen üblicherweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichung
der Regelaltersgrenze vor. In der Praxis möchten die Vertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis indes immer häufiger auf eine bestimmte Zeit nach Rentenbeginn fortsetzen.
Der Arbeitnehmer sollte dabei keinesfalls „einfach weiter arbeiten“. Die Gefahr besteht,
daß dadurch ein unbefristetes, nur unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutz-gesetzes kündbares Arbeitsverhältnis entsteht. Vor Eintritt der Regelaltersgrenze sollte daher eine Regelung getroffen werden, z.B.:
„Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis würde nach § ... des Arbeitsvertra-ges wegen Erreichens der Altersgrenze mit dem Ablauf des .... enden. Die Parteien verschie-ben hiermit diesen Beendigungszeitraum auf den .....
Alle übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages bleiben unverändert.“
W-LAN Rechtsverletzung in Schnellgastronomiebetrieben
Vor dem Europäischen Gerichtshof ist ein Verfahren anhängig, ob bei einer ungesetzlichen
W-LAN-Nutzung durch Gäste in einem Restaurationsbetrieb der Inhaber als Störer in
Anspruch genommen werden kann. Der Generalbundesanwalt verneint dies. In der Regel
folgt der Gerichtshof dem Antrag des Generalbundesanwaltes.
Sollten derartige Verfahren bei Ihnen anhängig sein, so zahlen Sie unter keinen Umständen bei lästigen Anwaltsmahnschreiben, sonder warten die Entscheidung ab oder bedienen sich der Hilfe des BVI.
GEMA - Änderung der Organisationsstruktur
Unsere Gesamtvertragsnummer bei der GEMA 1510001000
Die GEMA hat eine neue Organisationsstruktur eingeführt, die die bisherigen regionalen
Zuständigkeiten ablöst. BVI-Mitglieder können künftig das GEMA-Kundencenter erreichen
unter der
Telefonnummer 030 – 58858999,
Fax 030 – 21292795,
Anschrift: GEMA, 11506 Berlin
E-Mail: kontakte@gema.de
Gebührenpflichtige Lebensmittelüberwachung
Nach dem Land Niedersachsen hat auch das Land Nordrhein-Westfalen neue Gebühren
eingeführt. Planmäßige Kontrollen in Lebensmittelbetrieben sind ab sofort gebührenpflichtig.
Betroffen davon sind u.a. alle Gaststätten, Restaurants, Kioske etc. Gebühren sind also nicht nur bei Beanstandungs- und Wiederholungsbesuchen zu zahlen, sondern bereits bei der ersten Untersuchung, die ab 14.05.2016 anfällt.
Manteltarifvertrag NRW
Der bestehende Manteltarifvertrag für das Land NRW vom 10.01.1995 endet mit dem
30.04.2016. Ab 01.05.2016 gilt ein neuer Manteltarifvertrag.
Der alte Manteltarifvertrag war allgemeinverbindlich. Für den neuen Manteltarifvertrag ist ein entsprechender Antrag bisher nicht gestellt worden.
Mindestlohn
Die Mindestlohnkommission hat am 28.06.2016 vorgeschlagen, den gesetzlichen Mindestlohn von € 8,50 auf € 8,84 ab 01.01.2017 zuerhöhen.
Der Vorschlag der Anpassung kann die Bundesregierung durch Beschluß verbindlich machen. Vorab können die Spitzenorganisationen der Verbände innerhalb von drei Wochen ab dem 28.06.2016 schriftliche Stellungnahmen abgeben.
Wie stehen Sie zu der Erhöhung?
51545 Waldbröhl-Bladersbach
Zum siebenhundertjährigem Bestehen des Ortes Bladersbach finden Feierlichkeiten statt,
für die der Betreiber eines Imbißwagens gesucht wird.
Die Festlichkeiten finden statt am 26., 27. und 28.08.2016.
Interessenten mögen sich an Matthias Müller wenden:
mamuereichshof@web.de
Tel. 02293-913315 (Arbeitsstelle)
Tel. 02291 – 2373 (Zuhause)
Tel. 015202016836 (mobil)
Juni 2016:
Mindestlohn
Das Landesarbeitsgericht Berlin hat jetzt geurteilt, was auf den Mindestlohn angerechnet
werden kann. Ergebnis:
Überstunden und Nachtzuschläge dürfen auf Grundlage des vereinbarten Stundenlohnes
angerechnet werden, auch wenn dieser unter € 8,50 liegt.
Gleiches gilt für Sonderzahlungen, die an keine Bedingungen geknüpft sind (z.B.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Nur Nachtarbeitszuschläge müssen auf Basis von € 8,50 ermittelt werden.
AVE Entgelttarifvertrag 2012
Der Entgelttarifvertrag 2012 in NRW ist bekanntlich zum 30.04.2014 ausgelaufen. Danach
wurde kein neuer Entgelttarifvertrag in NRW für allgemeinverbindlich erklärt. Rechtshängig ist eine Entscheidung, ob die AVE des Entgelttarifvertrages 2012 wirksam ist oder nicht. Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hatte im Dezember 2015 entschieden, daß die
AVE wirksam sei. Die hiergegen eingelegt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeits-gericht in Erfurt, Az. 10 ABN 15/16 war erfolgreich.
Es mag hier der Hinweis erlaubt sein, daß Nichtzulassungsbeschwerden in der Regel schon aus formellen Gründen mit einer Quote von 98% abgewiesen werden.
Die Zulassung des Rechtsmittels ist also ein großer Erfolg. Wie die endgültige Entscheidung
aussehen wird ist allerdings weiter fraglich.
Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn wird möglicherweise zum 01.01.2017 von derzeit € 8,50
auf € 8,80 angehoben.
Die Mindestlohnkommission wird einen entsprechenden Vorschlag unter Berücksichtigung der Tarifabschlüsse aus dem Jahr 2015 Ende Juni 2016 vorlegen.
Danach wird der Gesetzgeber entscheiden.
Elternzeit
Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muß sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn
der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche
Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Die Elternzeit muß von dem Mitarbeiter schriftlich angezeigt werden. Sie hat also durch einen eigenhändig unterschriebenen Brief zu erfolgen. Nicht ausreichend ist eine Mit-teilung per Telefax, E-Mail oder Fax.
Kostenlose Plastiktüten
Seit dem 01.06.2016 sollen Plastiktüten im Handel nicht mehr kostenlos an Kunden
abgegeben werden. Die Vertreter des deutschen Handels haben sich auf Anregung
des Bundesumweltministeriums aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung verpflichtet, ab
01.06.2016 keine Kunststofftragetaschen an Kunden kostenlos abzugeben. Es handelt sich
hierbei um eine freiwillige Beschränkung.
Arbeitszeitguthaben
Weist der Arbeitgeber in einem Arbeitszeitkonto Guthabenstunden vorbehaltlos aus, stellt er
damit das Guthaben streitlos. Nach dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag wird die Arbeitszeit über ein Arbeitszeitkonto abgerechnet. Zum Stichtag 25.11.2013 händigt
der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin einen Arbeitszeitbericht aus, in dem 414 Plusstunden
ausgewiesen sind. In der Folgezeit unterläßt er Arbeitgeber die weitere Erfassung der
Arbeitszeit der Arbeitnehmerin und händigt ihr keine weiteren Berichte mehr aus. Die
Arbeitnehmerin erfaßt ihre Arbeitszeit fortan selbst. Aus ihren Aufzeichnungen ergibt sich
zum 31.12.2015 ein weiteres Zeitguthaben von 643 Stunden.
In dem danach folgenden Klageverfahren erhielt die Arbeitnehmerin die Vergütung für
414 Plusstunden, Den darüber hinaus geltend gemachten Betrag nicht. Dies wurde u.a. wie
folgt begründet:
Der eine Zeitgutschrift für Überstunden beanspruchende Arbeitnehmer muß nicht nur
vortragen, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet hat; er hat darüber hinaus
darzulegen, daß die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder
jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind.
Diesen Anforderungen genügte der Vortrag der Klägerin nicht.
Januar 2016:
Erfakreis
Am Montag, den 11.04.2016 führen wir ich 49377 Vechta einen Erfakreis durch.
Seminar
Unser Fachpraktisches Seminar werden wir Ende September 2016 in Velbert durchführen.
Rahmenabkommen des BVI
1. GEMA
BVI-Mitglieder erhalten bei der GEMA einen Rabatt, der in der Regel bei ca. 20% gegenüber
dem Normaltarif liegt. Die jeweils aktuellen Vergütungssätze finden Sie auf der Internetseite
unter www.gema.de/ad-tarife, Partner-Nr. 1510001500.
2. Köhlers BPS Einkaufsagentur
Wie in den vergangenen Jahren weisen wir darauf hin, daß der BVI mit Köhlers BPS einen
Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. Ebenso wird der wichtige Sektor Strom und Gas abgedeckt wie auch Versicherungen.
Weitere Inforationen erhalten Sie auf der Internetseite www.bps-agentur.de. Bei Rückfragen
bei der BPS wollen Sie bitte darauf hinweisen, daß Sie BVI-Mitglied sind.
3. Carfleet 24
Carfleet vermittelt BVI-Mitgliedern, deren Familienangehörigen wie Mitarbeitern Nutzfahrzeuge zu Großabnehmer-Konditionen. Tel. 01805-717107,
online: www.carfleet24.de. Internetpasswort: Imbiss
4. OTTO-Office
Der BVI hat mit OTTO-Office ein Rahmenabkommen abgeschlossen. Danach erhalten
alle BVI-Mitglieder auf Leistungen von OTTOOffice einen 10%igen Rabatt, darüber hinaus
bei einem Jahresnettoumsatz von mindestens € 2.000,00 einen Bonus von 2% des Jahresnettoumsatzes.
Auch der BVI wird hier Nutznießer. Von dem Jahresumsatz aller vom BVI vertretenen Umsätze erhält dieser einen Bonus in Höhe von 1,5%. Wir empfehlen daher auch aus diesem
Grund unseren Mitgliedern, bei Büromaterial- Bestellungen die Angebote von OTTO-Office
genau zu prüfen.
Wenn Sie an den Rabatten partizipieren wollen, melden Sie sich bitte bei OTTO-Office als BVIMitglied an. OTTO-Office überläßt Ihnen darauf hin ein Registrierungsformular.
Bitte geben Sie bei einer Bestellung auch die BVI-Mitgliedsnummer an. Sie ist vermerkt auf
Ihrer Jahresrechnung.
Bewertungen im Internetportal
Probleme bereiten wettbewerblich Bewertungen im Internetportal mit den von Nutzern
vergebenen „Noten“. Die Benotungen erfolgen in der Regel anonym. Man kann sich in
dieser Sache in der Regel nur an den Portalbetreiber wenden. Dabei ist folgendes
Stufenverhältnis anzuwenden: Der Portalbetreiber hat auf die Fehlerhaftigkeit der verbreiteten Noten hinzuweisen und aufzufordern, diese zu löschen. Falls dies nicht geschieht, kann er abgemahnt und danach kann geklagt werden. Die Haupthürde ist, ob eine „Schmähkritik“ vorliegt oder eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Darstellung.
Mindestlohn
Über den gesetzlichen Mindestlohn, hier Anrechnungsmöglichkeiten von Zahlungen neben dem Entgelt, wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, gibt es noch keine neueren höchstrichterlichen Entscheidungen. Basis ist immer noch eine Entscheidung des BAG aus dem Jahre 2014. So hatte das BAG entschieden, daß bei der Erfüllungswirkung von Leistungen des Arbeitgebers auf Mindestlohnansprüche des Arbeitnehmers darauf abzustellen sei, welche Gegenleistung der Arbeitnehmer durch die Leistung des Arbeitgebers
ihrem Zweck nach vergütet werden solle.
Bei einer Schmutzzulage z.B. besteht der Zweck der Vergütung durch die erschwerten
Arbeitsbedingungen. Bei einem Urlaubsgeld neben der Fortzahlung des Gehaltes im Urlaub
oder einem Weihnachtsgeld in der Gastronomie steht dem gegenüber keine Mehrleistung des Arbeitnehmers entgegen.
Die erbrachten Leistungen können daher auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn
die Zahlung gequotelt wird, also monatlich oder auf den Stundenlohn umgerechnet ausgezahlt wird.
Urlaub und Urlaubsabgeltung
Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich und erklärt er vorsorglich die Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub dann nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist.
Nach § 1 BurlG setzt die Erfüllung des Urlaubsanspruchs neben der Freistellung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er
dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos
zusagt.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Es gibt eine Richtlinie „Arbeitsunfähigkeit“ des Bundes-ministeriums für Gesundheit. Diese haben wir auf unsere Internetseite für Interessenten eingestellt. Darin ist u.a. festgehalten:
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherten aufgrund von Krankheit ihre zuletzt
vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit ausführen können...
Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung des Versicherten durch den
Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen.
Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende
Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden.
Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.
Hessisches Gaststättengesetz
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Energie in Wiesbaden leitete uns des Entwurf
eines Gesetztes zur Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes zu. Interessenten
mögen sich beim BVI melden.
Altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb
Ein Kleinbetrieb mit fünf Angestellten entschied sich aus betrieblichen Gründen, einen
Arbeitsplatz abzubauen. Der Arbeitgeber wies im Kündigungsschreiben darauf hin, daß die
zu kündigende Arbeitnehmerin bereits rentenberechtigt sei. Dies stellte sich als teurer Fehler heraus. Der Hinweis auf die Rentenberechtigung wertete das Bundesarbeitsgericht als Diskriminierungsverbot i. S. des AGG. Die Kündigung sei daher nichtig.
Ein Kleinbetrieb sollte stets derartige Fallen vermeiden und schlicht ohne Grund kündigen
nur mit dem Hinweis „aus betrieblichen Gründen“.
Im Laufe eines Prozesses könnte dann immer noch ein Hinweis erfolgen, die Entscheidung
Rentenberechtigung habe bei der Sozialauswahl eine Rolle gespielt, weil z.B. eine andere Arbeitnehmerin, die auch im fortgeschrittenen Alter ist, allerdings ohne nahen Rentenbezug stehe, von einer Kündigung stärker belastet worden wäre.
Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn von € 8,50 ist seit dem 01.01.2015 Pflicht und wird auch
von den Branchen eingehalten. Grundsatz der Ausgestaltung des Mindestlohnanspruches
ist seine stundenbezogene Auslastung.
Primär hat der Mindestlohn eine existenzsichernde Funktion. Im Gesetzeswerk ist nicht geregelt, welche Bestandteile anzurechnen sind. Grundregelung für die Anrechnung ist, daß die Zahlung, die anzurechnen ist, monatlich erfolgt (bei Jahressonderzahlungen, Urlaubs-
/Weihnachtsgeld muß der entsprechende Bestandteil monatlich ausgezahlt werden).
Nicht anrechnungsfähig sind Sonderleistungen des Arbeitnehmers, wie Zulagen für Arbeit unter erschwerten Bedingungen. In der Gastronomie sind auch nicht zurechenbare Arbeiten zu besonderen Zeiten wie Nachtarbeit. Diese ist in der Gastronomie eine Normalpflicht. Die Berechnung des Mindestlohnes erfolgt nach folgendem Grundsatz:
Bruttolohn/d.h. tatsächlich geleistete Stunden im Fälligkeitszeitraum = tatsächlich zu vergütende Stunden = Bruttostundensatz.
Zu den tatsächlich zu vergütenden Stunden gehören die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle
und die Lohnfortzahlung während des Urlaubs. Diese Leistungen, z.B. bei Geringverdienern
nicht vergütet, (obwohl der dazu arbeitsrechtlich verpflichtet wäre) rutscht bei dieser Berechnung stets unter die € 8,50 und fällt unter die Strafbarkeit der Mindestlohnunterschreitung.
Tarifliche Mindestlöhne
Tarifliche Mindestlöhne gab es in Niedersachsen betreffend des Entgelttarifvertrages 2012 und NRW 2012, der zum 30.04.2014 auslief. Das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen (Hannover) hat die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung aufgehoben. Das
Landesarbeitsgericht NRW (Düsseldorf) hat im Dezember die Wirksamkeit des Entgelttarifvertrages 2012 bestätigt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde
inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Die Schwachstelle an der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes ist u.a., daß die Anzahl der Betriebe, die keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, also z.B. nur mit Aushilfen arbeiten, in der Berechnung des Landesarbeitsgerichtes mit Null angesetzt wurden.
Der BVI geht davon aus, daß diese Zahl, insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitsverhältnisse in Betrieben unserer ausländischen Mitbewerber, in Raucherkneipen
oder in Hotels garni nicht unter 3.000 Betriebe liegen dürfte.
Die Rentenversicherung stellt in diesem Zusammenhang auch den Termin für das Auslaufen des tariflichen Mindestlohnes über den 30.04.2014 hinaus in Frage. Zur Sicherheit sollte jeder Betrieb den tariflichen Mindestlohn von zuletzt € 8,90 unterschritten haben, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen, möglichst schriftlich, daß der bisher gezahlte Lohn auch über den 01.05.2014 hinaus gelten soll.
Einige Steuerberater vertreten die Auffassung, daß der tarifliche Mindestlohn aus dem Entgelttarifvertrag zum 01.05.2015 in NRW auch einzuhalten ist, ist rechtsirrig. Der Ent-gelttarifvertrag zum 01.05.2014 ist nie für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Kassensysteme
Zum Januar 2017 müssen Gastronomen, die über eine Registrierkasse verfügen diese bis
spätestens zum 31.12.2016 durch eine neue GoBD-fähige Kasse ersetzen.
Fraglich ist, ob nach dem 01.01.2017 die Anforderungen verstärkt werden und zwar in
der Weise, daß das INSIKA-Konzept gefordert wird. Das INSIKA-Konzept ist so ausgelegt, daß jeder Buchungsvorgang in der Kasse über Jahre hinaus fortlaufend erfaßt wird, ohne daß Teilbereiche gelöscht werden können.
Jeder Gastronom sollte allerdings bei der Neuanschaffung einer Kasse, die den Anforder-ungen der Finanzverwaltung für den 01.01.2017 sicherstellt, sich zusichern lassen, daß sie INSIKA-fähig ist.
Wir werden uns dem Kassenthema noch mal ausführlich widmen.
Sachbezugswerte
Der Monatswert der Sachbezüge für alle drei Hauptmahlzeiten hat sich seit dem 01.01.2016
auf € 236,00 erhöht.
Für das Frühstück beträgt er € 1,67, Mittagessen € 3,10, Abendessen € 3,10
Fax- und E-Mail-Verbindung
BVI-Mitglieder mit Fax oder E-Mail-Anschrift können wir im Laufe des Jahres stets punktaktuell über Veränderungen informieren.
BVI-Internetauftritt
Der BVI hat, wie viele Gastronomen auch, eine eigene Internet-Homepage, die Sie unter der
Adresse www.bvi-schnellgastronomie.de aufrufen können. Auf unseren Seiten sind für Sie
z.B. Auszüge aus unseren letzten Rundschreiben festgehalten worden, damit Sie jederzeit für Sie Wichtiges nachlesen können. Daneben sind auch Arbeitsverträge und Formblätter
hinterlegt.
Schauen Sie von Zeit zu Zeit einmal auf unsere Internetseite. Genauso wichtig ist für uns, von Ihnen zu erfahren, was wir dort noch besser machen können und welche Informationen für Sie besonders wichtig sind.
Beitrag
In der Anlage erhalten Sie die Beitragsrechnung für das Kalenderjahr 2015. Der Jahresbeitrag beträgt wieder € 220,00, bei Lastschrift ermäßigt er sich auf 210,00.
Abmahnung
Mahnt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterin innerhalb eines halben Jahres zwei mal ab, weil
sie sich gegenüber Kunden negativ über ihren Arbeitgeber bzw. Kolleginnen geäußert hat, darf sie nicht gleich gekündigt werden, wenn sie danach an zwei Tagen nicht die zur
Arbeitskleidung gehörende Tischtuchschürze trägt.
Das LAG Hessen meint, der Pflichtverstoß, den der Arbeitgeber abgemahnt hatte, müsse
demjenigen, den er zum Anlaß der Kündigung nimmt, zumindestens ähnlich sein.
AVE Entgelt NRW wirksam
In der Sitzung vom 09.12.2015 hat das Landesarbeitsgericht die AVE-Entscheidung
des Düsseldorfer Ministeriums für wirksam erklärt. Es wich damit von den Entscheidungen
des nicht mehr zuständigen Landessozialgerichtes in Essen ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Nach dem Entgelttarifvertrag vom 01.05.2012 wären danach die Tarifgrupppen 1 und 2 allgemeinverbindlich, also von jedem Gastronomen zu beachten. In der letzten Stufe
beträgt der Lohn in der Tarifgruppe 2 € 1.501,00. Dies entspricht einem Stundenlohn von € 8,88. Der Entgelttarifvertrag ist am 30.04.2014 durch Kündigung außer Kraft getreten. Aufgrund der Nachwirkung des Entgelttarifvertrages gelten aber die tariflichen Löhne
weiter, es sei denn, sie sind durch Einzelvertrag abgeändert worden. Eine Musterver-einbarung haben wir auf unserer Internetseite veröffentlicht. Bedeutung hat dies für die auf die fiktiv zu zahlenden Löhne zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge.
Das teuere bei der Nachzahlung durch die Forderung der Deutschen Rentenversicherung
sind die Säumniszuschläge. Aufgrund der unsicheren Rechtslage, unterschiedliche
Rechtsauffassung z.B. zwischen dem Landesarbeitsgericht und dem Landessozialgericht,
dürfen Säumniszuschläge bei Nachzahlungen wegen der von den Tariflöhnen abweichenden Zahlungen nicht erhoben werden.
Von den Beteiligten wird derzeit geprüft, ob gegen die Entscheidung des Landesarbeits-gerichtes Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird oder nicht. Dafür soll auch die
schriftliche Begründung der Entscheidung abgewartet werden.
Nach dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes ist auch nicht mit einer positiven
Entscheidung in den noch anhängigen Verfahren für die Entgelttarifverträge 2006 und 2008 zu rechnen.
Viele hatten erwartet, daß das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wie das Gericht in
Hannover die AVE des Entgelttarifvertrages für unwirksam erklären würde.
Was kann man jetzt noch machen?
Jeder Arbeitgeber in NRW soll für jedes Arbeitsverhältnis schriftlich mit jedem Arbeitnehmer vereinbaren, daß der Lohn, der seit dem 01.05.2014 gezahlt wird auch ab diesem Datum als vereinbart gilt. So kann man vermeiden, daß bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 01.05.2014 bestanden haben, von der Deutschen Rentenversicherung ein zu zahlender Lohn von € 8,88 auch jetzt noch für Abgaben zugrunde gelegt wird.
Ohne einzelvertragliche Lohnvereinbarung sind für Beschäftigungsverhältnisse vor dem
30.04.2014 bis auf weiteres mindestens die tariflichen € 8,88 zu zahlen.
Seit dem 13.05.2014 ist die Allergenkennzeichnung auch für lose Ware, für die in der Gastro-nomie angebotenen Speisen verpflichtend. Wir hatten darauf in unserem Rundschreiben 6/2014 hingewiesen.
Die Verbraucherzentrale in NRW wies uns mit Schreiben vom 11.11.2015 darauf hin, daß
bei einer routinemäßigen Überprüfung im Raume Düsseldorf im Oktober 2015 festgestellt wurde, daß die Vorgaben der Verordnung in der Schnellgastronomie nur unzureichend erfüllt wurden. Lediglich vier von 30 Betrieben hätten die Kennzeichnung gesetzeskonform umgesetzt.
Information über Allergene kann in Imbißbetrieben mit einem Schild neben den Gerichten in der Auslage geschehen, über einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch eine sonstige schriftliche Information, wie z.B. eine ausliegende Speisekarte. Auch eine mündliche Auskunft des Personals ist ausreichend. Voraussetzung in diesem Fall ist, daß eine schriftliche Information auf Nachfrage des Interessenten leicht zugänglich ist. Zudem muß im Verkaufsraum deutlich darauf hingewiesen werden, daß die Auskunft mündlich erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage eingesehen werden kann.
Lebensmittelinformations-VO (z.B. Allergenkennzeichnung)
Nach der Lebensmittelinformations-VO sind ab 13.12.2014 auch zu kennzeichnen neben
den Zusatzstoffen Lebensmittel, die zu Allergien und Unverträglichkeit führen können. Dazu zählen auch daraus hergestellte Erzeugnisse.
Auszeichnungspflichtig sind auch glutenhaltiges Getreide, wie Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel, Karbut sowie Krebstiere, Lupinen, Eier, Senf, Fische, Milch, Hefe, Schwefel-dioxid und Sulfite, Sesamsamen, Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, etc.) Sellerie, Erdnüsse, Sojabohnen, Weichtiere (Schnecken, Muscheln,...).
Die Kenntlichmachung geschieht in Gaststätten durch Fußnoten auf der Speisekarte oder auf sonstigen Aushängen.
Neben den bekannten auszeichnungspflichtigen Zusatzstoffen, die bisher mit Ziffern als Fußnote gekennzeichnet wurden, könnte die Auszeichnung bei Allergenen erfolgen durch kleine Buchstaben, z.B. „b) Fisch, c) Ei, g) Milch, j) Senf, k) Sellerie.
1. GEMA
BVI-Mitglieder erhalten bei der GEMA einen Rabatt, der in der Regel bei ca. 20% gegenüber dem Normaltarif liegt. Die jeweils aktuellen Vergütungssätze finden Sie auf der
Internetseite unter www.gema.de/ad-tarife.
2. Otto-Office
Der BVI hat mit Otto-Office ein Rahmenabkommen abgeschlossen. Danach erhalten alle BVI-Mitglieder auf Leistungen von Otto-Office einen 10%igen Rabatt, darüber hinaus bei einem Jahresnettoumsatz von mindestens € 2.000,00 einen Bonus von 2% des Jahresnettoumsatzes.
Auch der BVI wird hier Nutznießer. Von dem Jahresumsatz aller vom BVI vertretenen
Umsätze erhält dieser einen Bonus in Höhe von 1,5%. Wir empfehlen daher auch aus diesem
Grund unseren Mitgliedern, bei Büromaterial-Bestellungen die Angebote von Otto-Office
genau zu prüfen.
Wenn Sie an den Rabatten partizipieren wollen, melden Sie sich bitte bei Otto-Office als BVIMitglied an. Otto-Office überläßt Ihnen darauf hin ein Registrierungsformular.
Bitte geben Sie bei einer Bestellung auch die BVI-Mitgliedsnummer an. Sie ist vermerkt auf
Ihrer Jahresrechnung.
OTTO Office ist nicht zu verwechseln mit dem Versandhaus OTTO Versand.
Von den 30% Abgaben auf den Minilohn sind 28% (Sozialversicherungsanteil) zwingend vom Arbeitgeber zu tragen. Der 2%ige Steueranteil hingegen nicht. Dieser Anteil, bei € 450,00 sind das € 9,00, steht zur Disposition zwischen den € 450,00 und brutto zum Nettolohn. Wegen unvorhersehbarer Ereignisse kann die Minijobgrenze von € 450,00 von bisher zwei Monaten ab 2015 in drei Monaten überschritten werden.
Sinnvoll ist die Einführung von Arbeitszeitkonten. Diese sind zulässig bei Überschreiten der Arbeitszeit in einem Monat. Arbeitszeitkonten sind aber schriftlich zu vereinbaren.
Auf einem Arbeitszeitkonto gebuchte Überstunden müssen nicht zu den gesetzlichen Fälligkeitstermin ausgezahlt werden, sondern werden erst nach einem Jahr zur Auszahlung fällig. Hierbei sind aber klare Vorgaben zu beachten. Dazu zählt auch, daß höchstens 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf ein Arbeitszeitkonto verbucht werden können. Dies gilt für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen. Bei einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden sind dies z.B. höchstens 10 Überstunden. Die 50%-Grenze gilt jedoch nur für den Mindestlohn-Anteil am gesamten Arbeitsentgelt.
Beispiel 1: Das vereinbarte Entgelt entspricht genau dem Mindestlohn
Vereinbarte Monatsarbeitszeit 150 Stunden
Vereinbarter Bruttostundenlohn € 8,50 (=Mindestlohn)
verstetigtes Monatseinkommen 150 x € 8,50/h = € 1.275,00
Mindestlohnanspruch 150 Stunden x € 8,50/h = 1.275,00.
Das verstetigte Monatseinkommen entspricht also genau dem Mindestlohnanspruch. Deshalb können mindestlohnrelevante maximal 50% der vereinbarten Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto eingestellt werden, also 75 Stunden. Diese sind dann innerhalb eines Jahres auszugleichen (je nach vertraglicher
Abrede entweder durch Freizeit oder durch Zahlung des Mindestlohnes).
Beispiel 2: Vereinbartes Entgelt liegt über dem Mindestlohn (Vollzeit)
Vereinbarte Monatsarbeitszeit 150 Stunden (Vollzeit)
vereinbarter Bruttostundenlohn € 10,00/h
verstetigtes Monatseinkommen 150 x € 10,00/h = € 1.500,00
Mindestlohnanspruch 150 x € 8,50/h = € 1.275,00
Differenz zum Mindestlohn € 1.500,00 - € 1.275,00 = € 225,00
Zunächst können mindestlohnrelevante 50% aus der vereinbarten Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto eingestellt werden, also 75 Stunden.
Außerdem wurden € 225,00 mehr als der Mindestlohn gezahlt. Dies entspricht einem mindestlohnrelevanten „Gegenwert“ von € 225,00/ € 8,50/h = 26,5 Stunden.
Diese können zusätzlich auf das Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Der Mindestlohn wird noch eingehalten.
Insgesamt auf das Arbeitszeitkonto einstellbar sind somit 75 + 26,5 Stunden = 101,5 Stunden. Der Beschäftigte könnte in diesem Monat theoretisch insgesamt also 150 + 101,5 = 251,5 Stunden arbeiten (solange dies nach der Arbeitszeitordnung zulässig ist).
Über einen vereinbarten Festlohn wird die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart.
Kurzfristige Beschäftigungen sind jetzt auf 70 Tage zulässig = drei Monate im Kalenderjahr.
BVI AUF DER ANUGA
Der BVI ist in diesem Jahr wieder mit einem eigenen Stand auf der Anuga in Köln, dem Weltmarkt der Ernährung, vertreten und zwar in der Halle 7.1 Gang B Nr: 121.
Die Anuga findet statt vom 10. bis 14.10.2015. Bitte merken Sie sich den Termin vor.
ZENTRALKÜCHE
Ein Zentralküche betreibt, wer von z.B. von dem Hauptbetrieb zubereitete Speisen an Filialbetriebe ausliefert. Betriebe des Lebensmittelhandels, dazu gehören auch Gaststätten, fallen unter die Verordnung EG Nr. 852/2004. Betriebe, die unter die Verordnung EG Nr. 853/2004 mit „spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel mit tierischem Ursprung“ falls, bedürfen einer Zulassung.
Betriebe des Einzelhandels, wie eine Zentralküche im Gaststättenbereich, bedürfen keiner Zulassung, wenn sie andere Betriebe oder Filialen beliefern, im Rahmen einer nebensächlichen Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang. Nach § 6 TierLMHV, in dem dieser Begriff definiert ist, liegt eine nebensächliche Tätigkeit vor, wenn die Abgabe z.B. an Filialen auf höchstens einem Drittel der Herstellungsmittel des abgebenden Betriebes an Lebensmittel tierischen Ursprungs beschränkt ist und diese Abgabemenge im Umfang von nicht mehr als 100 Kilometer entfernten Betrieben erfolgt.
Betriebe, die sich im Bereich bis zu Drittellösung bewegen. sollten sich mit dem für sie zuständigen Veterinär in Verbindung setzen, um die Bedingungen für eine EU-Zulassung und deren Kosten zu ermitteln.
Tariflicher Mindestlohn
Allgemeinverbindliche Tarifverträge im Hotel- und Gaststättengewerbe im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht
Im Hotel- und Gaststättengewerbe gab es allgemeinverbindliche Tarifverträge in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.
Der Entgelttarifvertrag in Niedersachsen war in der Zeit von 2010 bis 2012 allgemeinverbindlich, der in NRW von 2012 bis 2014.
Wurde der tarifliche Mindestlohn der Entgelttarifverträge in den unteren für allgemeinverbindlich erklärten Gehaltsstufen unterschritten, kommt es immer noch zu Beanstandungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Sie erhebt auf nicht gezahlten Tariflöhne zwischen dem gezahlten Tariflohn und dem vermeintlich geschuldeten Tariflohn fiktive Sozialversicherungsbeiträge.
Durch das Tarifautonomiegesetz 2014 sind nunmehr die Landesarbeitsgerichte allein zuständig für die Wirksamkeitsprüfung der AVE eines Tarifvertrages.
In Niedersachsen ist ein derartiges Verfahren anhängig beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu Az. 17 Oa 1/14, beim Landesarbeitsgericht in Düsseldorf zu Az. 4 BVL 1/15.
Die Verfahren werden im sogenannten Beschlußverfahren geführt. Zu den Beteiligten gehören z.B. der betroffene Gastronom, der den Antrag gestellt hat, das Ministerium für Arbeit, die Gewerkschaft NGG,, der Dehoga, die Deutsche Rentenversicherung sowie weitere Gastronomen, die gegen die Heranziehungsbescheide der Rentenversicherung bei Sozialgerichten klagen. Diese können dem Verfahren beitreten. Voraussetzung ist, daß sie durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Jeder Beteiligte an dem Verfahren muß seine Anwaltskosten selbst tragen. Gerichtskosten fallen nicht an. Im Fall des Obsiegens wie auch im Fall des Unterliegens trägt jeder die Kosten, die er für seinen Anwalt aufbringen muß. Weitere Kosten kommen nicht auf ihn zu.
Rechtsschutzversicherungen geben nach diesseitigen Erkenntnissen keine Deckungszusage für die Beschlußverfahren im Arbeitsrecht.
Durch die Beteiligung an den Verfahren hat aber jeder Betroffene die Möglichkeit, auf den Ausgang des Verfahrens Einfluß zu nehmen. Das Landesarbeitsgericht hat zwar die Verpflichtung von amtswegen den Sachverhalt zu überprüfen, letztendlich ist aber entscheidend, welcher Vortrag z.B. von den betroffenen Gastronomen erfolgt.